Daniel Vetrò
Immer häufiger stößt man in der Presse und in den Medien auf den Begriff “Betreuung”, meistens in Verbindung mit Schlagworten wie “Pflegefall”, “Demenz” oder “Behinderung”. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1896 ff. BGB) regelt die “Rechtliche Betreuung” innerhalb des Familienrechts. Hiernach bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag einen Betreuer für eine volljährige Person, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten gar nicht oder nur teilweise besorgen kann. Abgrenzung zum überholten Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht. Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz hat das fast hundert Jahre alte Vormundschaftsund Pflegschaftsrecht für Erwachsene ersetzt. Am 1. Januar 1992 ist das neue Betreuungsgesetz in Kraft getreten und hat das fast hundert Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene ersetzt. Im Gegensatz zu früher strebt das neue Recht vorrangig die Rehabilitation und Resozialisierung des Betreuten an. Wunsch, Wohl und Wille der zu betreuenden Person stehen eindeutig im Vordergrund. Während der Betroffene in der Vergangenheit entmündigt wurde, also gerichtlich als geschäftsunfähig bzw. beschränkt geschäftsfähig deklariert wurde, hat die Betreuung hierauf heute keinen Einfluss mehr. Ausnahmsweise kann bei erheblicher Selbstschädigung ein Einwilligungsvorbehalt für einzelne Aufgaben angeordnet werden. Aber selbst die Eheschließung, das Testament und das Wahlrecht sind nach dem Willen des Betreuten möglich, wenn seine Geschäftsfähigkeit nicht auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens eingeschränkt ist. Nach dem alten Recht stand neben der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung die Vermögenssorge im Vordergrund. In den meisten Fällen wurde die “Betreuungstätigkeit” als reine “Verwaltungstätigkeit” von den Schreibtischen bestellter Rechtsanwälte praktiziert. Heute hat der Betreuer eine Besprechungspflicht mit seinem Betreuten und soll Iregelmäßigen persönlichen Kontakt halten. Ein Betreuer kann für einen oder mehrere Aufgabenkreise bestellt werden. In Frage kommen beispielsweise “die Vermittlung ambulanter Hilfen”, “Wohnungsangelegenheiten”, “die Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Sozialleistungsträgern”, “die Vermögenssorge” etc. Nach spätestens fünf Jahren überprüft das Vormundschaftsgericht, ob eine Betreuung erneut angeordnet werden muss oder ob der Betroffene wieder in der Lage ist selbst alle Angelegenheiten zu regeln. Für wen kommt eine Betreuung konkret in Frage? Wenn eine Person aus körperlichen, seelischen oder geistigen Gründen nicht in der Lage ist bestimmte Aufgaben zu erledigen - z.B. ein älterer Mensch der die anfallenden Abwicklungen mit seiner Bank, seiner Krankenkasse, dem Pflegedienst und ähnlichem nicht mehr selbständig ausführen kann - ist eine Betreuung sehr hilfreich. Das bedeutet jedoch nicht, dass in diesen Fällen zwingend ein Betreuer engagiert werden muss. Im Gegenteil, nur in den Fällen, in denen sich keine Vertrauensperson aus dem engeren Umfeld des Betroffenen findet, die bereit ist diesen zu unterstützen und bevollmächtigt ist diesen zu vertreten, kann ein/e geeignete/r Betreuer/in ausgesucht(INTERVenti 2003-2 pag. 9)